Satzung des Vereins „Zellhäuser Fastnachtsnarren 1977 e.V.“ in der geänderten Fassung vom 1. Dezember 2023.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Zellhäuser Fastnachtsnarren 1977 e.V.“, in Kurzfassung ZFN genannt, und hat seinen Sitz in Mainhausen (Hessen). Der Verein wurde als nicht eingetragener Verein (Club) 1977 gegründet und soll im Jahr 2024 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach am Main eingetragen werden.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr (Vereinsjahr) ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des traditionellen Brauchtums der Mainhäuser Fastnacht, indem alte, heimische karnevalistische Traditionen fortgeführt werden und der karnevalistische Gedanke in seiner kulturell wertvollen Bedeutung gefördert wird. Der Vereinszweck soll durch Pflege der Gemeinschaft, Achtung und Würde des einzelnen Mitglieds und der Pflege der bodenständigen, heimischen Fastnacht und deren Verbreitung gewährleistet werden. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die interne Vereinsarbeit und Förderung der vereinsinternen Gruppen und Abteilungen,
- die Teilnahme und Darstellung des Brauchtums und des Vereins auf vereinsinternen und öffentlichen Veranstaltungen im Sinne der Fastnacht und der Region,
- die Pflege des Tanzes (wie zum Beispiel Garde- und Showtanz), allen voran für Kinder und Jugendliche,
- Kontaktpflege zu anderen Fastnachtsvereinen
- und die aktive Jugendarbeit in den genannten Bereichen.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Vorhandene Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder dürfen, abgesehen von § 3 Abs. 6, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es dürfen auch keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Alle Mitglieder des Vereins führen die im Interesse des Vereins übernommenen Aufgaben ehrenamtlich aus und erhalten für ihre Tätigkeit keine Entlohnung. Aufwendungen, welche die Mitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit machen, werden nach Absprache mit dem Geschäftsführenden Vorstand vom Verein ersetzt.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können unbescholtene natürliche oder juristische Personen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Fastnachtswesen und dem Verein bekunden wollen. Darüber hinaus kann nur Mitglied werden, wer keiner Gruppierung angehört, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, wobei der Geschäftsführende Vorstand mit Mehrheitsbeschluss festlegen kann, welche Gruppierung oder Vereinigung als mit einer Mitgliedschaft im Verein unvereinbar anzusehen ist.
- Bei Jugendlichen und Heranwachsenden unter 18 Jahren ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters oder einer gesetzlichen Vertreterin beim Aufnahmeantrag erforderlich; Entsprechendes gilt für die Austrittserklärung.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem oder der Antragstellenden nicht begründen, die ablehnende Entscheidung ist jedoch mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme, die vom Vorstand auszusprechen und in der Mitgliederliste zu dokumentieren ist.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
- Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich besondere Verdienste um das Fastnachtswesen innerhalb des Vereins erworben haben. Der Vorschlag einer Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheitsbeschluss die Ehrenmitgliedschaft.
- Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sie sind von der Beitragszahlung befreit.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand aberkannt werden. In diesem Fall ist das Ehrenmitglied im Vorfeld anzuhören. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft ist vom Vorstand zu begründen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder haben das Recht, dem Hauptvorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu fördern, regelmäßig ihre Mitgliedsbeiträge zu leisten, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und, soweit es in ihren Kräften steht, das Vereinsleben durch ihre aktive Mitarbeit zu unterstützen.
§ 7 Beiträge
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben, jedoch ist dafür der erste Jahresbeitrag sofort, nach Zuerkennung der Mitgliedschaft durch den Hauptvorstand, in einer Summe zu zahlen.
- Der Jahresbeitrag ist jährlich im Voraus zu Beginn des Vereinsjahres, spätestens bis zum 31. Mai, zu entrichten. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld und erfolgt durch Überweisung auf ein Bankkonto des Vereins, wobei vorzugsweise das Abbuchungsverfahren anzuwenden ist. Wird der Beitrag nicht oder nicht vollständig fristgerecht erbracht, gerät das Mitglied ohne Weiteres in Zahlungsverzug. Im begründeten Ausnahmefall kann eine Barzahlung erfolgen.
- Für das zweite und jedes weitere im Haushalt lebende Familienmitglied beträgt der Jahresbeitrag ein Drittel des festgesetzten Betrages, für Jugendliche bis 18 Jahre (mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten), Auszubildende und Studierende zwei Drittel des festgesetzten Betrages, sofern nicht die Familienregelung vorgreift.
- Eine Beitragsänderung bedarf der einfachen Stimmenmehrheit der Mitglieder bei einer Mitgliederversammlung und ist auf der Einladung zur Versammlung im Vorfeld bekannt zu geben.
- Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
- Ist ein Mitglied nach Ablauf des Vereinsjahres mit der Zahlung des Beitrages oder eines Teils des Beitrags für das abgelaufene Vereinsjahr in Verzug, hat der Verein das Recht, den ausstehenden Beitrag sowie die Verzugskosten gerichtlich geltend zu machen.
- Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitgliedes aus Billigkeitsgründen Ausnahmen in Bezug auf die Beitragszahlung machen. Eine solche Ausnahmebewilligung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden mit der Folge, dass dann wieder der reguläre Mitgliedsbeitrag zu entrichten ist.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
Spätestens bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle vom Verein erbrachten Leistungen und gestellten oder zur Nutzung überlassenen Sachen zurückzugewähren.
§ 9 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, jeweils zum Ende des Vereinsjahres. Die Austrittserklärung muss drei Monate vor Ende des Vereinsjahres dem Vorstand vorliegen.
§ 10 Ausschluss
- Ein Mitglied, dessen Verhalten geeignet ist, den Ruf, das Ansehen oder den materiellen Bestand des Vereins zu gefährden, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Darüber hinaus können Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn in der Person des Mitglieds Umstände eingetreten sind, die den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 entgegenstehen.
- Der Vorstand kann den Ausschluss aussprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert.
- Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde beziehungsweise Widerspruch an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde beziehungsweise den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
- In allen Fällen ist der oder die Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist vom Vorstand zu begründen.
- Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vereinsvorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 12 Der Vereinsvorstand
Unter Vereinsvorstand – kurz Vorstand – im Sinne dieser Satzung ist der Gesamtvorstand (Hauptvorstand gemäß § 13 und erweiterter Vorstand gemäß § 14 zusammen) zu verstehen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung sowie im Sinne des unter § 3 beschriebenen Vereinszwecks. Der Vorstand hat die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
Der oder die Vereinsvorsitzende oder sein oder ihre Stellvertretung lädt zu den Vorstandssitzungen nach Bedarf ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Inhalt ist eine Niederschrift zu fertigen und den Vorstandsmitgliedern zeitnah zur Kenntnis zu geben.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Es ist geheim abzustimmen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 13 Hauptvorstand (Geschäftsführender Vorstand)
Der Hauptvorstand besteht aus:
- dem oder der ersten Vorsitzenden
- dem oder der zweiten Vorsitzenden
- dem oder der Rechner/in
- dem oder der Schriftführer/in
Die Mitglieder des Hauptvorstandes werden für eine Amtszeit von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Hauptvorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dem Hauptvorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB. Der Hauptvorstand kann für gewisse Vereinsangelegenheiten besondere Vertreter bestellen, Arbeitsausschüsse bilden und deren Vorsitzende einsetzen. Die Mitglieder des Hauptvorstandes müssen volljährig sein. Eine Übernahme von mehreren Ämtern des Hauptvorstandes in Personalunion ist nicht zulässig.
§ 14 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem Hauptvorstand
- dem oder der Pressewart/in
- den Vertreterinnen und Vertretern der Wagenbauer
- dem oder der Vertreter/in der Tanzgruppen
- dem oder der Vertreter/in des Kreativteams
- dem oder der Sitzungspräsident/in
- den Beisitzerinnen und Beisitzern
Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Wagenbauer im Vorstand ist auf maximal drei Personen begrenzt. Die Benennung der jeweiligen Personen des erweiterten Vorstandes von Ziffer 2 bis 5 erfolgt durch den Hauptvorstand. Der Hauptvorstand ist berechtigt, weitere Beisitzerinnen und Beisitzer temporär oder dauerhaft in den erweiterten Vorstand zu berufen. Einem Beisitzer oder einer Beisitzerin können besondere Aufgaben, auch zur Unterstützung von gewählten Vorstandsmitgliedern, übertragen werden. Die Übertragung dieser Aufgaben erfolgt durch Beschluss des Hauptvorstandes. Die Beisitzerinnen und Beisitzer sind nicht stimmberechtigt.
§ 15 Vertretungsbefugnis
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist der Hauptvorstand (geschäftsführender Vorstand) berechtigt und verpflichtet. Mindestens zwei Personen des Hauptvorstandes sind zur Vertretung in Rechtsgeschäften erforderlich. Eines der beiden Hauptvorstandsmitglieder muss der oder die Vorsitzende sein, bei dessen oder deren Verhinderung – die nicht nachzuweisen ist – der oder die stellvertretende Vorsitzende.
§ 16 Rechnungswesen
- Bei Geschäften bis 2.500 Euro kann der Hauptvorstand (geschäftsführender Vorstand) mit Stimmenmehrheit selbst entscheiden. Geschäfte über 2.500 Euro bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.
- Der oder die Rechner/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er oder sie ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich und darf Auszahlungen nur nach Absprache mit dem oder der Vorsitzenden oder bei deren Verhinderung mit der Stellvertretung leisten.
- Am Ende des Geschäftsjahres legt der oder die Rechner/in gegenüber den Kassenprüferinnen und Kassenprüfern Rechnung ab.
- Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
§ 17 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch den oder die Schriftführer/in schriftlich per Brief, durch formlose Zustellung via E-Mail, Fax, Veröffentlichungen in einem vereinseigenen Mitteilungsblatt (sofern vorhanden) oder Veröffentlichungen in lokalen Printmedien unter Angabe des Termins, des Veranstaltungsortes, der Tagesordnung und gegebenenfalls der virtuellen Zugangsdaten einzuberufen. Der Vorstand muss hierbei sicherstellen, dass je nach Wahl der Zustellungsart die Einladung alle Mitglieder erreicht. Die Einladung ist mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zuzustellen beziehungsweise zu veröffentlichen.
- Es ist mindestens eine Mitgliederversammlung im Geschäftsjahr, möglichst in der ersten Jahreshälfte, durchzuführen. Dies kann virtuell, persönlich oder hybrid stattfinden.
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
- Anträge auf Änderung der Tagesordnung und zu einzelnen Tagesordnungspunkten müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem oder der Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
- Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 18 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
- Wahl des Hauptvorstandes für die Amtszeit von zwei Jahren,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Genehmigung der Jahresrechnung,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der beiden Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Wahl des oder der Wahlleiter/in,
- Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein und
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 19 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von der Stellvertretung einberufen und geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß bekanntgemacht wurde (§ 17 Abs. 1). Sie ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.
- Der oder die Vorsitzende oder die Vertretung erstattet in der Regel im Rahmen der ersten Mitgliederversammlung eines Jahres Bericht über die Vereinstätigkeiten im vergangenen Geschäftsjahr.
- Der oder die Rechner/in erstattet in der Regel im Rahmen der ersten Mitgliederversammlung eines Jahres Bericht über die Aus- und Einnahmen des vergangenen Geschäftsjahres und stellt den Kassen-Jahresabschlussbericht vor.
- Nach Anhörung der Kassenprüfer bitten diese die Mitgliederversammlung um Entlastung des Vorstandes.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Mitgliederversammlung beschließt im Einzelfall darüber, ob die Abstimmung geheim erfolgen soll.
- Die nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen zum Hauptvorstand gemäß § 13 werden von einer Wahlleitung geleitet. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit im Vorfeld gewählt.
- Die nach § 13 dieser Satzung zu wählenden Personen werden einzeln nach Stimmenmehrheit in der unter § 13 angegebenen Reihenfolge gewählt. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen; falls aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein entsprechender Antrag gestellt wird, ist schriftlich und geheim zu wählen. Das Wahlergebnis ist in Form der Bekanntgabe der einzelnen Stimmenverhältnisse von der Wahlleitung unmittelbar nach Auszählung der abgegebenen Stimmen zu verkünden.
- Namentliche Vorschläge zur Wahl von Ämtern gemäß § 12 können von allen Mitgliedern eingebracht werden. Die Benennung der eigenen Person ist zulässig.
- Im Vorfeld der Wahldurchführung ist die zur Wahl vorgeschlagene Person von der Wahlleitung zu fragen, ob diese für die Übernahme des betreffenden Amtes zur Verfügung steht. Es können nur Personen gewählt werden, die im Vorfeld ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt haben.
- Es können auch Personen gewählt werden, welche nicht anwesend sind. Diese müssen ihr Einverständnis zur Übernahme des betreffenden Amtes im Falle ihrer Wahl im Vorfeld schriftlich gegenüber dem Vorstand bekunden.
- Die von der Mitgliederversammlung gewählten Personen gemäß § 13 müssen nach Verkündigung des Wahlergebnisses ihre Zustimmung zur Übernahme des Wahlamtes mündlich bekunden; ausgenommen sind die unter Ziffer 11 benannten Personen. Jede gewählte Person hat das Recht, die Wahl trotz Stimmenmehrheit nicht anzunehmen. In der Folge ist eine Neuwahl durchzuführen.
- Bei Nachwahlen gelten diese nur bis zum Ablauf der normalen Amtszeit der übrigen Mitglieder des Vereinsvorstandes.
- Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vereinsvorstand angehören. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit von dem oder der Schriftführer/in und von dem oder der Vorsitzenden zu bescheinigen ist. Beschlüsse und Wahlen sind mit dem Stimmenverhältnis festzuhalten. Ebenso sind bei Wahlen des Hauptvorstandes gemäß § 13 die gewählten Vertreter namentlich zu protokollieren.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zu Protokoll zu geben.
§ 20 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Falle einer beabsichtigten Satzungsänderung ist bei der Einladung die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung bekannt zu geben. Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen oder Ergänzungen, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, können vom Vorstand ohne Mitgliederversammlung umgesetzt werden. Die Änderungen sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 21 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Mit dem Beitritt eines Mitglieds erhebt der Verein personenbezogene Daten. Diese Daten sind im Aufnahmeantrag bei der Erhebung der Daten zu entnehmen. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
- Es gilt die aktuelle Fassung der DSGVO.
- Die Organe des Vereins und alle Mitarbeiter des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen werden auf die Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 22 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens
- Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließen.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mainhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 23 Übergangsbestimmungen
Die Neuwahl des Hauptvorstandes (§ 12) findet erstmals in der Mitgliederversammlung des Jahres 2023 statt.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22. März 1977 außer Kraft.